Eine Geschäftsführung ist nur geboten, wenn der Geschäftsherr sie nicht selber besorgen kann. Auch ohne ausdrückliche Formulierung im Gesetz sind damit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit des Geschäftsherrn und die Dringlichkeit der Besorgung der Angelegenheit vorausgesetzt. In subjektiver Hinsicht müssen beim Geschäftsführer das Bewusstsein und der Wille vorhanden sein, für einen anderen zu handeln, das heisst das Wissen um die Fremdheit des Geschäfts und das gewollte Tätigwerden im Fremdinteresse. Der Geschäftsführer muss weiter die Absicht haben, für seine Bemühungen (Auslagen und Verwendungen) schadlos gehalten zu werden;