Unerheblich ist, ob der Handelnde von einem Dritten beauftragt worden ist. Ohne Auftrag bedeutet ohne Rechtsgrund, das heisst ohne Vorliegen irgendeines Vertrags oder einer Tätigkeitspflicht gestützt auf eine gesetzliche oder behördliche Auflage. Die Geschäftsführung hat dabei geboten und nicht nur nützlich zu sein. Das Gebotensein ist auf Grund eines objektivierten Massstabes zu beurteilen, und zwar aus der Sicht des Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Übernahme der Tätigkeit. Eine Geschäftsführung ist nur geboten, wenn der Geschäftsherr sie nicht selber besorgen kann.