c) Die echte Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das entsteht, wenn jemand (Geschäftsführer) willentlich, aber ohne vertragliche oder sonst wie rechterhebliche Veranlassung, im Interesse eines Dritten (Geschäftsherrn) tätig wird. Geschäftsführung im Sinne von Art. 419 ff. OR bedeutet die Besorgung fremder, nicht eigener Angelegenheiten. Fremd ist ein Geschäft, das nicht ausschliesslich den Rechtsbereich des Handelnden beschlägt. Der Geschäftsführer muss die Absicht haben, ohne Handlungspflicht fremdnützig tätig zu werden. Unerheblich ist, ob der Handelnde von einem Dritten beauftragt worden ist.