Seite 6 — 14 bb) Y. ist nicht Stockwerkeigentümer der dienstbarkeitsbelasteten Parzelle Nr. 994. Er kann daher auch keine, auf dem Rechtsgrund des Parzellierungsvertrags vom 6./12. Juni 2006 basierenden Forderungen gegenüber X. geltend machen. Es stellt sich daher die Frage, ob er aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere aus der von der Vorinstanz angenommenen Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 ff. OR Ansprüche gegenüber X. erheben kann.