Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es sich vorliegend auch nicht um eine offensichtlich falsche Bezeichnung in der Rechtsschrift handelt. Der Rechtsvertreter der Kläger ist stets von einer von Z. als Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft instanzierten Klage ausgegangen, weshalb eine Änderung der Parteibezeichnung von Amtes wegen ausser Betracht fällt (anders als in PKG 2006 Nr. 32).