Weder handelt es sich vorliegend um einen dringenden Fall noch liegt eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Prozessführung seitens von B. vor. Damit steht fest, dass Z. nicht legitimiert ist, als Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu prozessieren. Vielmehr hätte auch B. als Kläger auftreten oder seine Schwester zumindest im Sinne von Art. 712t Abs. 2 ZGB zur Prozessführung bevollmächtigen müssen. Somit kann sie für sich allein keine Rechte aus dem Parzellierungsvertrag ableiten und klageweise einfordern. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es sich vorliegend auch nicht um eine offensichtlich falsche Bezeichnung in der Rechtsschrift handelt.