712t Abs. 2 ZGB bedarf es jedoch zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens einer besonderen vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann (vgl. Bösch, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 13 zu Art. 712l ZGB und N. 6 zu Art. 712t ZGB). Weder handelt es sich vorliegend um einen dringenden Fall noch liegt eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Prozessführung seitens von B. vor.