lassen und zur Eintragung im Grundbuch anzumelden, Vergleiche einzugehen, Gelder und andere Werte in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren. Somit wurde Z. zwar ermächtigt, die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 712t Abs. 1 ZGB in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung nach aussen zu vertreten. Gemäss Art. 712t Abs. 2