ba) Gemäss Parzellierungsvertrag besteht die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 994 aus Z. und ihrem Bruder B.. Im vorliegenden Verfahren tritt jedoch nur Z. (zusammen mit ihrem Ehemann Y.) als klägerische Partei auf, nicht aber B.. Dieser hat zwar seine Schwester ermächtigt, die Vertretung der Miteigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 994, mithin der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit den Kompetenzen einer Generalbevollmächtigten zu übernehmen (KB act. 1). Z. wurde damit für berechtigt erklärt, vor Behörden und Privaten die erforderlichen Erklärungen und Unterschriften abzugeben, Verträge abzuschliessen, sie öffentlich beurkunden zu