Schuldner ist der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstücks. Gegen andere Personen, welche die Dienstbarkeit ausüben, kann kein Anspruch nach Art. 741 ZGB geltend gemacht werden. Gläubiger der Unterhaltsforderung ist der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks. Da eine Heizungsanlage nicht in Wertquoten ausgeschieden ist und damit eine gemeinsame Anlage bildet, ist deren Verwaltung und Unterhalt grundsätzlich Sache der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712 l Abs.2 ZGB, Urteil des Bundesgericht 5C.7/2004 vom 22. April 2004 E. 3.3). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass grundsätzlich die Stockwerkeigentümergemeinschaft