Das gemeinsame Benützungsrecht an der Heizungsanlage ist mit anderen Worten als Grunddienstbarkeit ausgestaltet. Neben der Begründung dieser Dienstbarkeit wurde im selben Parzellierungsvertrag auch geregelt, wie die Unterhaltskosten an der Heizungsanlage aufzuteilen sind, was angesichts der dispositiven Natur von Art. 741 ZGB ohne weiteres möglich ist. Die Unterhaltspflicht stellt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Realobligation dar (BGE 124 III 289 E. 1c S. 291; Petitpierre in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 2 zu Art. 741 ZGB). Schuldner ist der jeweilige Eigentümer des berechtigten Grundstücks.