Gleichzeitig wurden die Wertquoten der verbleibenden Stockwerkeinheiten der Parzelle Nr. 994 angepasst, so dass Z. neu Miteigentumsanteile von 830/1000 und 85/1000 zukommen und B. neu einen Miteigentumsanteil von 85/1000 besitzt. Des Weiteren wurde vereinbart, dass der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. 1377 das Recht erhält, die Heizungsanlage auf der Parzelle Nr. 994 mitzubenützen. Das gemeinsame Benützungsrecht an der Heizungsanlage ist mit anderen Worten als Grunddienstbarkeit ausgestaltet.