Seite 4 — 14 erfolgt frei und von Amtes wegen. Dementsprechend ist die Einrede der fehlenden Sachlegitimation durch den Beklagten selbst dann zu beachten, wenn diese erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht vorgebracht wird. Die Sachlegitimation fehlt, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht oder nicht dem Beklagten gegenüber besteht. Der Entscheid über die fehlende Sachlegitimation erfolgt durch Sachurteil (vgl. zum Ganzen Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 7 N. 89 f.; PKG 2001 Nr. 3, PKG 1998 Nr. 10 und PKG 1996 Nr. 9 mit weiteren Hinweisen).