Zudem fehle auf der Klägerseite der zweite Stockwerkeigentümer B.. Des Weiteren sei die geltend gemachte Forderung nicht ausreichend substantiiert, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Klägerschaft auf diesen Rechnungsbetrag komme. 3. Die Berufungsklägerin bestreitet zunächst die Aktivlegitimation von Z. und Y.. Aus der Klageschrift sei ersichtlich, dass als Rechtsgrund der Forderung der Parzellierungs- bzw. Grunddienstbarkeitsvertrag vom 6./12. Juni 2006 herangezogen werde. Dementsprechend seien auch nur die Eigentümer des dienenden Grundstücks forderungsberechtigt.