OR beglichen hätten. Die Bezahlung sei nicht nur nützlich, sondern geradezu geboten gewesen, weshalb sie auch Anspruch auf Verwendungsersatz hätten. Demgegenüber macht X. als Berufungsklägerin geltend, es könne nicht von einer Geschäftsführung ohne Auftrag ausgegangen werden; Rechtsgrundlage der Forderung sei vielmehr der Parzellierungsvertrag vom 6./12. Juni 2006. Damit fehle es jedoch an der Aktivlegitimation der Kläger, da nur die Stockwerkeigentümergemeinschaft vertreten durch deren Verwalter zur Prozessführung berechtigt wäre. Z. sei zwar offenbar Stockwerkeigentümerin, Y. aber nicht. Zudem fehle auf der Klägerseite der zweite Stockwerkeigentümer B..