Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die von den Klägern bezahlten Rechnungen hätten nicht ausschliesslich deren Rechtsbereich beschlagen, weshalb sie somit wissentlich und willentlich ein fremdes Geschäft geführt hätten. Im Weiteren seien sie weder aufgrund einer vertraglichen, etwa gestützt auf den Parzellierungsvertrag, noch einer gesetzlichen Verpflichtung und auch nicht gestützt auf eine behördliche Anordnung tätig geworden. Somit sei erstellt, dass sie die zur Diskussion stehenden Rechnungen als Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 ff. OR beglichen hätten.