2. Z. und Y. machten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gegenüber X. eine Forderung von Fr. 16'752.30 (in einem späteren Verfahrensstadium von Fr. 14'585.20) zuzüglich Zins von 5% ab 1. Januar 2008 geltend. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kläger um Ersatz für den Vorschuss der von X. anteilsmässig zu bezahlenden Rechnungen für den Unterhalt und die Nutzung der gemeinsamen Heizungsanlage. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die von den Klägern bezahlten Rechnungen hätten nicht ausschliesslich deren Rechtsbereich beschlagen, weshalb sie somit wissentlich und willentlich ein fremdes Geschäft geführt hätten.