Damit fehle es jedoch an der Aktivlegitimation der Kläger, da nur die Stockwerkeigentümergemeinschaft, vertreten durch deren Verwalter, zur Prozessführung berechtigt wäre. Sodann sei das Haupterkenntnis des angefochtenen Urteils und damit auch das von der Vorinstanz unbesehen übernommene gegnerische Rechtsbegehren unklar und ungültig. Die Klage müsse daher schon infolge mangelhafter Begründung abgewiesen werden. Zudem fehle eine Substantiierung der zugesprochenen Forderungssumme. F. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2009 liessen Z. und Y. die Abweisung der Berufung unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten der Berufungsklägerin beantragen.