Nachdem der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 17. März 2009 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet hatte, liess X. nach erstreckter Frist am 15. Mai 2009 die schriftliche Berufungsbegründung einreichen. Zur Begründung machte sie geltend, es könne nicht von einer Geschäftsführung ohne Auftrag ausgegangen werden. Die Rechtsgrundlage der Forderung sei vielmehr der Parzellierungsvertrag vom 6./12. Juni 2006. Damit fehle es jedoch an der Aktivlegitimation der Kläger, da nur die Stockwerkeigentümergemeinschaft, vertreten durch deren Verwalter, zur Prozessführung berechtigt wäre.