Seite 2 — 14 E. Gegen dieses Urteil liess X. am 20. Februar 2009 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erklären, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage sei abzuweisen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge für beide Instanzen zu Lasten der Kläger und Berufungsbeklagten in Solidarhaftung.“