„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Klägern CHF 10'837.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2008 zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3'000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.-- sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 250.-- werden der Beklagten zu zwei Dritteln und den Klägern zu einem Drittel auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger mit CHF 1'135.30 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“