D. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher Z. und Y. den eingeklagten Betrag auf Fr. 14'585.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2008 reduzierten, erkannte das Bezirksgericht A. mit Urteil vom 14. Januar 2009, mitgeteilt am 5. Februar 2009, wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Klägern CHF 10'837.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2008 zu bezahlen.