B. Am 6. März 2008 meldeten Z. und ihr Mann Y. beim Vermittleramt des Kreises Bergell eine Klage über Fr. 16'752.30 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2008 gegen X. an, da letztere für ihren Anteil der Betriebs- und Heizkosten nicht aufgekommen sei. C. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 16. April 2008 unterbreiteten Z. und Y. die Streitsache mit Prozesseingabe vom 6. Mai 2008 fristund formgerecht dem Bezirksgericht A., wobei sie an ihrem Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielten. X. beantragte in ihrer Prozessantwort vom 12. Juni 2008 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger in Solidarhaftung.