A. Mit Parzellierungsvertrag vom 6./12. Juni 2006, öffentlich beurkundet am 12. Juli 2006, vereinbarte die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 994 in A., bestehend aus Z, B. und X., dass ein Abschnitt der genannten Parzelle von 597m2 abgetrennt und als neue Parzelle Nr. 1377 dem Alleineigentum von X. zugewiesen werde. Im selben Vertrag wurde zudem ein Mitbenützungsrecht an der Heizungsanlage zu Gunsten der Parzelle Nr. 1377 und zu Lasten der Parzelle Nr. 994 vereinbart und die Kostenaufteilung für den Unterhalt der Heizungslage sowie deren Verbrauch geregelt.