{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-14_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_14", "Checksum": "3c8e3152a36338b68f40107c1daf6d40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc."}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:37:06", "Checksum": "cd2fa1802e0fd7f471405f6811d8f272", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 14\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.\n\n Seite 12 — 14\nHaftung für 2/3 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzukommen. Im gleichen\nVerhältnis sind die ausseramtlichen Entschädigungen für das Verfahren vor\nBezirksgericht festzulegen. Ausgehend von den eingereichten Honorarnoten der\njeweiligen Rechtsvertreter von Fr. 3'406.-- (Z. und Y.) und von Fr. 3'615.-- (X.)\nresultiert daraus eine ausseramtliche Entschädigung für X. zu Lasten von Jürgen\nund Z. in Höhe von Fr. 1'274.70 einschliesslich Mehrwertsteuer.\n\nd) Gemäss Urteil des Bezirksgerichts A. hätte X. den Klägern Fr. 10'837.85\nzuzüglich 5% Zins entrichten müssen. Mit ihrer Berufung wollte sie erwirken, dass\ndie Forderung der Kläger gänzlich abgewiesen werde. Mit diesem Begehren ist sie\nzwar nicht durchgedrungen, sie hat aber immerhin erreicht, dass der durch sie zu\nbezahlende Betrag um rund die Hälfte auf Fr. 5'529.45 herabgesetzt wurde. Bei\ndieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den\nParteien je zur Hälfte zu überbinden. Die ausseramtlichen Entschädigungen für\ndas Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.\n\nSeite 13 — 14\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1-3 des Dispositivs\ndes angefochtenen Urteils werden aufgehoben.\n\n2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und X. wird verpflichtet, Y. Fr.\n5'529.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2008 zu bezahlen.\n\n3. Die vermittleramtlichen Kosten von Fr. 250.-- sowie die Verfahrenskosten\ndes Bezirksgerichts A. von Fr. 3'500.-- gehen zu 1/3 zu Lasten von X. und\nunter solidarischer Haftung zu 2/3 zu Lasten von Z. und Y., welche überdies\nX. für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 1'274.70\neinschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen haben.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 240.--, total somit Fr.\n5'240.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der beiden Parteien. Die\nausseramtlichen Entschädigungen für das Berufungsverfahren werden\nwettgeschlagen.\n\n5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n6. Mitteilung an:\n\nSeite 14 — 14\n"}