{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-14_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_14", "Checksum": "3c8e3152a36338b68f40107c1daf6d40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Insofern ist\nderen Bestand ausgewiesen und ein Rückforderungsanspruch von Y. gegen X. ist\nauch hinsichtlich dieser Heizölrechnungen aus denselben Gründen wie\nvorstehend ausgeführt gerechtfertigt.\n\nd) Was die Höhe des Rückforderungsanspruchs von Y. gegen X. betrifft, ist\nauf die Regelung im Parzellierungsvertrag zu verweisen. Dementsprechend hätte\nX. als Dienstbarkeitsberechtigte als Vorschuss an ihren Kostenanteil jeweils 20%\ndes betreffenden Rechnungsbetrags direkt an den Heizöllieferanten bezahlten\nmüssen. Dieser Vorschusspflicht ist Y. als Geschäftsführer ohne Auftrag\nnachgekommen, weshalb X. ihn für die dadurch entstandenen Aufwendungen\nschadlos zu halten hat. Sie ist demzufolge zu verpflichten, 20% der jeweiligen\nRechnungen zuzüglich Zins von 5% ab 1. Januar 2008 zu bezahlen. Dies ergibt\ninsgesamt folgenden Schuldbetrag:\n\nKB act. Rechnungsdatum Gesamtbetrag Schuldbetrag\n(20% des Gesamtbetrags)\n8 16.10.2006 Fr. 4'192.85 Fr. 838.60\n9 31.12.2006 Fr. 3'327.75 Fr. 665.55\n19 16.02.2007 Fr. 3'017.10 Fr. 603.40\n20 31.12.2007 Fr. 3'187.10 Fr. 637.40\n21 24.09.2007 Fr. 3'810.00 Fr. 762.00\n22 11.07.2007 Fr. 3'543.55 Fr. 708.70\n23 30.04.2007 Fr. 2'628.00 Fr. 525.60\n26 22.11.2007 Fr. 3'941.00 Fr. 788.20\nTotal Fr. 27'647.35 Fr. 5'529.45\n\nNach dem Gesagten ist die Berufung damit teilweise gutzuheissen und die Ziffer 1\ndes Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. X. ist stattdessen zu\nverpflichten, Y. Fr. 5'529.45 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2008 zu bezahlen.\nIm Übrigen ist die Berufung abzuweisen.\n\nDer Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass X. in ihrer Prozessantwort\neine Gegenforderung gegen Z. in Höhe von Fr. 4'670.55 aufführt. Ob die blosse\nErwähnung dieser Forderung in der Prozessantwort den Anforderungen an eine\nrechtsgültige Verrechnungserklärung zu genügen vermag, kann vorliegend offen\ngelassen werden, zumal X. diese Forderung lediglich gegenüber der vorliegend\n\nSeite 11 — 14\nnicht aktivlegitimierten Z., nicht aber gegenüber Y. geltend machen könnte. Eine\nVerrechnung würde unter diesen Umständen ohnehin ausser Betracht fallen.\n\n5. a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur\nÜbernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei\nvollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von\ndieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die\nunterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder\nder genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht\nüberblickbar war. Gemäss Art. 122 Abs.2 ZPO wird dabei die unterliegende Partei\nin der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den\nRechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht\nausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen\nKosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Wie\nder klare Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 ZPO einleitend erkennen lässt, bildet die\nausgangsmässige Verteilung der Kosten die Regel, mithin ist bei der\nKostenverteilung grundsätzlich auf das formelle Obsiegen und Unterliegen\nabzustellen (PKG 1997 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen). Gründe, davon\nabzuweichen, bestehen im vorliegenden Fall keine.\n\nb) Die bündnerische ZPO enthält hinsichtlich der Verteilung von\nGerichtskosten und Prozessentschädigung an die Gegenpartei auf unterliegende\nStreitgenossen keine ausdrücklichen Vorschriften. Es ist jedoch allgemein\nanerkannt, dass das Gericht sowohl bei notwendigen als auch bei einfachen\nStreitgenossen im Urteil solidarische Verpflichtung hinsichtlich der Gerichtskosten\nund/oder der Prozessentschädigungen anordnen kann (Guldener,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 407, Frank/Sträuli/ Messmer,\nKommentar zur zürcherischen ZPO, 3. A. Zürich 1997, N 2 zu § 70;\nLeuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die ZPO für den Kanton Bern, Bern 2000, N 1\nzu Art. 61). Diese Lösung ist hier vorgezeichnet, nachdem sowohl im\nvorinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren von der Klägerseite nur ein\ngesamthafter Kostenvorschuss, für alle haftend, eingeholt wurde.\n\nc) Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens muss X. von den\nursprünglich eingeklagten Fr. 16.752.30 zuzüglich 5% Zins einen Betrag von Fr.\n5'529.45 zuzüglich 5% Zins bezahlen. Sie ist demzufolge mit ihrem Begehren um\nAbweisung der Klage zu rund 2/3 durchgedrungen. Bei dieser Sachlage\nrechtfertigt es sich, ihr die vermittleramtlichen Kosten sowie die Kosten des\nBezirksgerichts A. zu je 1/3 zu überbinden. Z. und Y. haben unter solidarischer\n\n"}