{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-14_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_14", "Checksum": "3c8e3152a36338b68f40107c1daf6d40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die darüber hinaus gehende Kostenverteilung\nzwischen der Stockwerkeigentümergemeinschaft und X. gestützt auf den\ntatsächlichen Verbrauch beschlägt wiederum nur das Innenverhältnis, weshalb Y.\ndaraus keine Rückforderungsansprüche geltend machen kann. Jedoch ist er\nberechtigt, den für X. übernommenen Anteil von 20% der Heizölrechnung, welche\nsie unmittelbar an den Heizöllieferanten zu leisten hätte, bei ihr zurückzufordern.\nIn diesem Punkt ist demzufolge seine Aktivlegitimation zu bejahen.\n\nd) Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass Z.\naufgrund der fehlenden Prozessführungsermächtigung durch B. nicht legitimiert\nist, als Stockwerkeigentümerin gestützt auf den Parzellierungsvertrag die auf X.\nentfallenden Kosten für den Unterhalt und für den Verbrauch der Heizungsanlage\nklageweise geltend zu machen. Bei Y. fehlt es in Bezug auf die Unterhaltskosten\nder Heizungsanlage ebenfalls an der Aktivlegitimation. Jedoch ist er aus\nGeschäftsführung ohne Auftrag berechtigt, bei X. die von ihm übernommenen\nAuslagen für Heizöl im Umfang ihrer Vorschusspflicht zurückzufordern. Die\nBerufung ist somit nur teilweise gutzuheissen.\n\n4. Ist die Aktivlegitimation von Y. bezüglich der Rückforderung der\nHeizölkosten im Umfang der Vorschusspflicht von X. zu bejahen, ist in einem\nnächsten Schritt zu prüfen, inwieweit die von ihm in diesem Zusammenhang\ngeltend gemachten Forderungen auch ausgewiesen sind.\n\na) Y. machte vor der Vorinstanz geltend, X. sei verschiedentlich ersucht\nworden, Vorschüsse zu leisten, namentlich im Zusammenhang mit den\nHeizöllieferungen. Beispielsweise sei ihr die Lieferantenadresse mit der\nBankverbindung bekanntgegeben worden. Weil dies jedoch nicht gefruchtet habe,\nhabe er sich dazu gezwungen gesehen, die Kosten für die Heizöllieferungen\nselbst vorzuschiessen. Hätte er dies nicht getan, so wäre kein Öl geliefert worden.\nJedenfalls hätten sich sämtliche Heizöllieferanten geweigert, X. eine Rechnung für\nihren Anteil der Heizöllieferung zu stellen. Demgegenüber führte X. aus, sie habe\ndie angebliche Bezahlung durch die Kläger bereits in der Prozessantwort\nbestritten. Dennoch seien keinerlei Zahlungsbelege nachgereicht worden.\n\nb) Zunächst steht aufgrund der Akten fest, dass Y. das benötigte Heizöl von\nzwei verschiedenen Lieferanten bezogen hatte, nämlich zum einen bei der C.-AG\nund zum anderen bei der D.-AG. Wie seiner Prozesseingabe vom 6. Mai 2008 zu\n\nSeite 9 — 14\nentnehmen ist, führt er in der Übersicht über die Betriebskosten (Ziff. 5) insgesamt\n5 Rechnungen der C.-AG auf, nämlich vom 20. Februar 2006 über den Betrag von\nFr. 3'073.80 (KB act. 7), vom 16. Oktober 2006 über Fr. 4'192.85 (KB act. 8), vom\n16. Februar 2007 über Fr. 3'017.10 (KB act. 19), vom 31. Dezember 2007 über Fr.\n3'187.10 (KB act. 20) und vom 24. September 2007 über Fr. 3'810.-- (KB act. 21).\nWas die Forderung vom 20. Februar 2006 über den Betrag von Fr. 3'073.80 (KB\nact. 7) betrifft, ist festzuhalten, dass diese noch vor Abschluss des\nParzellierungsvertrags begründet wurde. Somit fällt die im Vertrag statuierte\nVorleistungspflicht von X. als Entstehungsgrund für diese Schuld ausser Betracht.\nEin Nachweis, dass X. bereits zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Heizkosten\nvorschusspflichtig war, fehlt. Demzufolge ist die Rechnung vom 20. Februar 2006\nüber den Betrag von Fr. 3'073.80 (KB act. 7) nicht zu berücksichtigen. Die übrigen\nForderungen entstanden alle nach Abschluss des Parzellierungsvertrags. Aus\neinem sich bei den Akten befindlichen Kontoauszug der C.-AG (KB act. 31 Beilage\n2) geht hervor, dass sämtliche dieser Forderungen vom Kunden beglichen\nwurden. Für die Behauptung der Berufungsklägerin, die Zahlungen seien nicht von\nY. geleistet worden, bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere geht\naus dem von ihr erwähnten Schreiben von B. vom 12. Februar 2008 (BB act. 12)\nentgegen ihrer Behauptung nicht hervor, dass ihre Mutter für diese Beträge\naufgekommen sei. Vielmehr lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass die Mutter\nim Winter 2005/2006, also vor Abschluss des Parzellierungsvertrags, die\nHeizölzahlungen vorgenommen habe. Dass sie jedoch auch nach Durchführung\ndes Realteilungsverfahrens weiterhin entsprechende Zahlungen geleistet hat, wird\nnicht ausgeführt. Somit gelten die Rückforderungsansprüche von Y. bezüglich der\nvorstehend aufgeführten Rechnungen als ausgewiesen, zumal X. nicht geltend\nmacht, die auf sie entfallenden Vorschüsse bereits bezahlt zu haben und auch die\nNotwendigkeit und Nützlichkeit der Geschäftsbesorgung durch Y. nicht in Abrede\nstellt.\n\nc) Bei der D.-AG forderte Y. gemäss seiner Übersicht über die Betriebskosten\n(Ziff. 5 der Prozesseingabe) insgesamt sechsmal Heizöl an. Dabei wurde ihm am\n31. Dezember 2006 eine Rechnung über den Betrag von Fr. 3'327.75 gestellt (KB\nact. 9), am 6. Juni 2006 über Fr. 4'122.50 (KB act. 10), am 18. April 2006 über\nFr. 3'484.00 (KB act. 11), am 11. Juli 2007 über Fr. 3'543.55 (KB act. 22), am 30.\nApril 2007 über Fr. 2'628.00 (KB act. 23) und am 22. November 2007 über Fr.\n3'941.00 (KB act. 26). Was die beiden Forderungen betrifft, die vor Abschluss des\nParzellierungsvertrags entstanden sind, so sind diese analog dem in der\nvorstehenden Erwägung Ausgeführten nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich\n\n"}