{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-14_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_14", "Checksum": "3c8e3152a36338b68f40107c1daf6d40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc."}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:37:06", "Checksum": "cd2fa1802e0fd7f471405f6811d8f272", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 14\nRegeste:\nForderung | Berufung OR Auftrag/Gesch\\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc.\n\nc) Die echte Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein gesetzliches\nSchuldverhältnis, das entsteht, wenn jemand (Geschäftsführer) willentlich, aber\nohne vertragliche oder sonst wie rechterhebliche Veranlassung, im Interesse eines\nDritten (Geschäftsherrn) tätig wird. Geschäftsführung im Sinne von Art. 419 ff. OR\nbedeutet die Besorgung fremder, nicht eigener Angelegenheiten. Fremd ist ein\nGeschäft, das nicht ausschliesslich den Rechtsbereich des Handelnden beschlägt.\nDer Geschäftsführer muss die Absicht haben, ohne Handlungspflicht fremdnützig\ntätig zu werden. Unerheblich ist, ob der Handelnde von einem Dritten beauftragt\nworden ist. Ohne Auftrag bedeutet ohne Rechtsgrund, das heisst ohne Vorliegen\nirgendeines Vertrags oder einer Tätigkeitspflicht gestützt auf eine gesetzliche oder\nbehördliche Auflage. Die Geschäftsführung hat dabei geboten und nicht nur\nnützlich zu sein. Das Gebotensein ist auf Grund eines objektivierten Massstabes\nzu beurteilen, und zwar aus der Sicht des Geschäftsführers zum Zeitpunkt der\nÜbernahme der Tätigkeit. Eine Geschäftsführung ist nur geboten, wenn der\nGeschäftsherr sie nicht selber besorgen kann. Auch ohne ausdrückliche\nFormulierung im Gesetz sind damit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit des\nGeschäftsherrn und die Dringlichkeit der Besorgung der Angelegenheit\nvorausgesetzt. In subjektiver Hinsicht müssen beim Geschäftsführer das\nBewusstsein und der Wille vorhanden sein, für einen anderen zu handeln, das\nheisst das Wissen um die Fremdheit des Geschäfts und das gewollte Tätigwerden\nim Fremdinteresse. Der Geschäftsführer muss weiter die Absicht haben, für seine\nBemühungen (Auslagen und Verwendungen) schadlos gehalten zu werden; er\ndarf also nicht in Schenkungsabsicht handeln (vgl. zum Ganzen Weber in: Basler\nKommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 4 ff. zu Art. 419).\n\nca) Was den Unterhalt der fraglichen Heizungsanlage betrifft, steht aufgrund\ndes Parzellierungsvertrags fest, dass dieser zu 208/1000 zu Lasten der Parzelle\n1377 und zu 792/1000 zu Lasten der Parzelle 994 geht. Weitere Vereinbarungen,\nwer für den Unterhalt besorgt sein muss, wurden indessen nicht getroffen. Unter\n\nSeite 7 — 14\ndiesen Umständen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich der\nDienstbarkeitsbelastete, der gleichzeitig auch Eigentümer der entsprechenden\nHeizungsanlage ist, für deren Wartung zu sorgen hat. Auf den vorliegenden Fall\nbezogen bedeutet dies, dass grundsätzlich die Stockwerkeigentümergemeinschaft\nder Parzelle Nr. 994 dafür zuständig ist, dass die Heizungsanlage regelmässig\ngewartet und nötigenfalls auch repariert wird. Somit hat auch sie in erster Linie -\nmit der Möglichkeit der Rückforderung - für die Unterhaltskosten aufzukommen,\nzumal gemäss Parzellierungsvertrag keine Verpflichtung des jeweiligen\nDienstbarkeitsberechtigten besteht, vorschussweise einen Anteil der\nUnterhaltskosten zu übernehmen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft war\nsomit gegenüber den jeweiligen Auftragnehmern (beispielsweise dem Kaminfeger)\nzur Bezahlung des vollen Rechnungsbetrags verpflichtet. Y. macht nun geltend, er\nhabe die verschiedenen mit der Heizungsanlage verbundenen Unterhaltskosten\nfür X. vorgeschossen. War jedoch X. überhaupt nicht verpflichtet, einen Teilbetrag\nder ihr anfallenden Unterhaltskosten bereits vorgängig zu leisten, handelte Y. auch\nnicht in ihrem Interesse, als er die gesamten Unterhaltskosten bezahlte. Vielmehr\nbeglich er damit die Schulden der Stockwerkeigentümergemeinschaft, weshalb er\neinzig gegen diese einen Rückforderungsanspruch geltend machen könnte. Die\nAufteilung der Kosten unter der Dienstbarkeitsbelasteten und der\nDienstbarkeitsberechtigten berührt demgegenüber lediglich das Innenverhältnis,\nweshalb die gemäss Parzellierungsvertrag auf X. entfallenden Kosten einzig von\nder Stockwerkeigentümergemeinschaft zurückgefordert werden können. Somit\nsteht fest, dass Y. in diesem Punkt nicht aktivlegitimiert ist.\n\ncb) Anders ist bei der Einforderung der Heizkosten zu entscheiden.\nDiesbezüglich wurde im Parzellierungsvertrag vereinbart, dass diese aufgrund des\nVerbrauchs (Wärmezählung) abgerechnet werden. Des Weiteren wurde\nfestgehalten, dass die Bestellung des erforderlichen Heizöls durch den\nDienstbarkeitsbelasteten zu erfolgen hat. Der Dienstbarkeitsberechtigte bezahlt\ngemäss Parzellierungsvertrag jedoch als Vorschuss an seinen Heizkostenanteil\njeweils 20% des betreffenden Rechnungsbetrags direkt an den Heizöllieferanten;\ndie Heizkostenabrechnung wird durch eine von den Parteien zu bestimmende\nPerson erstellt. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Vorschusspflicht von X. als\nDienstbarkeitsberechtigte ist somit die Stockwerkeigentümergemeinschaft als\nDienstbarkeitsbelastete nicht mehr alleine gegenüber dem Auftragnehmer (hier:\ngegenüber dem Heizöllieferanten) verpflichtet, sondern X. ist ebenfalls in dieses\nAuftragsverhältnis involviert. Indem Y. den gesamten Rechnungsbetrag - somit\nauch den Anteil von X., den diese direkt an den Heizöllieferanten zu bezahlen\n\n"}