{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-14_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_14", "Checksum": "3c8e3152a36338b68f40107c1daf6d40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gleichzeitig wurden die Wertquoten der verbleibenden\nStockwerkeinheiten der Parzelle Nr. 994 angepasst, so dass Z. neu\nMiteigentumsanteile von 830/1000 und 85/1000 zukommen und B. neu einen\nMiteigentumsanteil von 85/1000 besitzt. Des Weiteren wurde vereinbart, dass der\njeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. 1377 das Recht erhält, die Heizungsanlage\nauf der Parzelle Nr. 994 mitzubenützen. Das gemeinsame Benützungsrecht an der\nHeizungsanlage ist mit anderen Worten als Grunddienstbarkeit ausgestaltet.\nNeben der Begründung dieser Dienstbarkeit wurde im selben\nParzellierungsvertrag auch geregelt, wie die Unterhaltskosten an der\nHeizungsanlage aufzuteilen sind, was angesichts der dispositiven Natur von Art.\n741 ZGB ohne weiteres möglich ist. Die Unterhaltspflicht stellt nach herrschender\nLehre und Rechtsprechung eine Realobligation dar (BGE 124 III 289 E. 1c S. 291;\nPetitpierre in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 2\nzu Art. 741 ZGB). Schuldner ist der jeweilige Eigentümer des berechtigten\nGrundstücks. Gegen andere Personen, welche die Dienstbarkeit ausüben, kann\nkein Anspruch nach Art. 741 ZGB geltend gemacht werden. Gläubiger der\nUnterhaltsforderung ist der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks. Da\neine Heizungsanlage nicht in Wertquoten ausgeschieden ist und damit eine\ngemeinsame Anlage bildet, ist deren Verwaltung und Unterhalt grundsätzlich\nSache der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712 l Abs.2 ZGB, Urteil des\nBundesgericht 5C.7/2004 vom 22. April 2004 E. 3.3). Auf den vorliegenden Fall\nbezogen bedeutet dies, dass grundsätzlich die Stockwerkeigentümergemeinschaft\n\nSeite 5 — 14\ndes dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks legitimiert ist, unter eigenem Namen\ndirekt aus dem Parzellierungsvertrag und damit gestützt auf Art. 741 ZGB den von\nder Beklagten geschuldeten Unterhaltskostenanteil einzufordern.\n\nba) Gemäss Parzellierungsvertrag besteht die\nStockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 994 aus Z. und ihrem Bruder\nB.. Im vorliegenden Verfahren tritt jedoch nur Z. (zusammen mit ihrem Ehemann\nY.) als klägerische Partei auf, nicht aber B.. Dieser hat zwar seine Schwester\nermächtigt, die Vertretung der Miteigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 994,\nmithin der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit den Kompetenzen einer\nGeneralbevollmächtigten zu übernehmen (KB act. 1). Z. wurde damit für berechtigt\nerklärt, vor Behörden und Privaten die erforderlichen Erklärungen und\nUnterschriften abzugeben, Verträge abzuschliessen, sie öffentlich beurkunden zu\nlassen und zur Eintragung im Grundbuch anzumelden, Vergleiche einzugehen,\nGelder und andere Werte in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu\nquittieren. Somit wurde Z. zwar ermächtigt, die Stockwerkeigentümergemeinschaft\nim Sinne von Art. 712t Abs. 1 ZGB in allen Angelegenheiten der\ngemeinschaftlichen Verwaltung nach aussen zu vertreten. Gemäss Art. 712t Abs.\n2 ZGB bedarf es jedoch zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner\neingeleiteten Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens einer\nbesonderen vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der\nStockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die\nErmächtigung nachgeholt werden kann (vgl. Bösch, in: Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 13 zu Art. 712l ZGB und N. 6 zu Art.\n712t ZGB). Weder handelt es sich vorliegend um einen dringenden Fall noch liegt\neine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Prozessführung seitens von B. vor.\nDamit steht fest, dass Z. nicht legitimiert ist, als Vertreterin der\nStockwerkeigentümergemeinschaft zu prozessieren. Vielmehr hätte auch B. als\nKläger auftreten oder seine Schwester zumindest im Sinne von Art. 712t Abs. 2\nZGB zur Prozessführung bevollmächtigen müssen. Somit kann sie für sich allein\nkeine Rechte aus dem Parzellierungsvertrag ableiten und klageweise einfordern.\nDer Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es sich\nvorliegend auch nicht um eine offensichtlich falsche Bezeichnung in der\nRechtsschrift handelt. Der Rechtsvertreter der Kläger ist stets von einer von Z. als\nVertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft instanzierten Klage\nausgegangen, weshalb eine Änderung der Parteibezeichnung von Amtes wegen\nausser Betracht fällt (anders als in PKG 2006 Nr. 32).\n\nSeite 6 — 14\nbb) Y. ist nicht Stockwerkeigentümer der dienstbarkeitsbelasteten Parzelle Nr.\n994. Er kann daher auch keine, auf dem Rechtsgrund des Parzellierungsvertrags\nvom 6./12. Juni 2006 basierenden Forderungen gegenüber X. geltend machen. Es\nstellt sich daher die Frage, ob er aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere\naus der von der Vorinstanz angenommenen Geschäftsführung ohne Auftrag im\nSinne von Art. 419 ff. OR Ansprüche gegenüber X. erheben kann. Es ist daher in\neinem weiteren Schritt zu prüfen, ob Y. vorliegend als Geschäftsführer ohne\nAuftrag handelte und gestützt darauf zu seinen Gunsten einen Anspruch auf\nVerwendungsersatz ableiten kann.\n\n"}