{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-14_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_14", "Checksum": "3c8e3152a36338b68f40107c1daf6d40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Berufung ist\ninnert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an zu erklären und hat\ndie formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der\nBeiurteile sowie neue Einreden, soweit diese noch zulässig sind, zu enthalten (Art.\n219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist vorliegend erreicht. Die Zuständigkeit\ndes Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden\n\nSeite 3 — 14\nStreitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Auf die im Übrigen frist- und\nformgerecht eingereichte Berufung vom 20. Februar 2009 kann demzufolge\neingetreten werden.\n\n2. Z. und Y. machten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gegenüber\nX. eine Forderung von Fr. 16'752.30 (in einem späteren Verfahrensstadium von\nFr. 14'585.20) zuzüglich Zins von 5% ab 1. Januar 2008 geltend. Dabei handelt es\nsich nach Ansicht der Kläger um Ersatz für den Vorschuss der von X.\nanteilsmässig zu bezahlenden Rechnungen für den Unterhalt und die Nutzung der\ngemeinsamen Heizungsanlage. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid\naus, die von den Klägern bezahlten Rechnungen hätten nicht ausschliesslich\nderen Rechtsbereich beschlagen, weshalb sie somit wissentlich und willentlich ein\nfremdes Geschäft geführt hätten. Im Weiteren seien sie weder aufgrund einer\nvertraglichen, etwa gestützt auf den Parzellierungsvertrag, noch einer gesetzlichen\nVerpflichtung und auch nicht gestützt auf eine behördliche Anordnung tätig\ngeworden. Somit sei erstellt, dass sie die zur Diskussion stehenden Rechnungen\nals Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne von Art. 419 ff. OR beglichen hätten.\nDie Bezahlung sei nicht nur nützlich, sondern geradezu geboten gewesen,\nweshalb sie auch Anspruch auf Verwendungsersatz hätten. Demgegenüber macht\nX. als Berufungsklägerin geltend, es könne nicht von einer Geschäftsführung ohne\nAuftrag ausgegangen werden; Rechtsgrundlage der Forderung sei vielmehr der\nParzellierungsvertrag vom 6./12. Juni 2006. Damit fehle es jedoch an der\nAktivlegitimation der Kläger, da nur die Stockwerkeigentümergemeinschaft\nvertreten durch deren Verwalter zur Prozessführung berechtigt wäre. Z. sei zwar\noffenbar Stockwerkeigentümerin, Y. aber nicht. Zudem fehle auf der Klägerseite\nder zweite Stockwerkeigentümer B.. Des Weiteren sei die geltend gemachte\nForderung nicht ausreichend substantiiert, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie\ndie Klägerschaft auf diesen Rechnungsbetrag komme.\n\n3. Die Berufungsklägerin bestreitet zunächst die Aktivlegitimation von Z. und\nY.. Aus der Klageschrift sei ersichtlich, dass als Rechtsgrund der Forderung der\nParzellierungs- bzw. Grunddienstbarkeitsvertrag vom 6./12. Juni 2006\nherangezogen werde. Dementsprechend seien auch nur die Eigentümer des\ndienenden Grundstücks forderungsberechtigt.\n\na) Sachlegitimation ist die Berechtigung des Klägers, das eingeklagte Recht\noder Rechtsverhältnis geltend zu machen (Aktivlegitimation), und zwar gegen den\nins Recht gefassten Beklagten, der bezüglich des strittigen Rechts in der\nPflichtstellung steht und damit passivlegitimiert ist. Die Prüfung der Legitimation\n\nSeite 4 — 14\nerfolgt frei und von Amtes wegen. Dementsprechend ist die Einrede der fehlenden\nSachlegitimation durch den Beklagten selbst dann zu beachten, wenn diese\nerstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht vorgebracht\nwird. Die Sachlegitimation fehlt, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht oder\nnicht dem Beklagten gegenüber besteht. Der Entscheid über die fehlende\nSachlegitimation erfolgt durch Sachurteil (vgl. zum Ganzen Vogel/Spühler,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 7 N. 89 f.; PKG 2001\nNr. 3, PKG 1998 Nr. 10 und PKG 1996 Nr. 9 mit weiteren Hinweisen). Um\nfeststellen zu können, wer im vorliegenden Fall überhaupt forderungsberechtigt\nund damit aktivlegitimiert ist, muss zuerst geklärt werden, auf welcher\nRechtsgrundlage die von Z. und Y. geltend gemachte Forderung beruht.\n\n"}