{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-14_2009-12-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e2bf3eb6d08ba2a128d6a1542a3dcde7ac3381ccc7586b10273ee3937e2600afedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_14", "Checksum": "3c8e3152a36338b68f40107c1daf6d40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.12.2009 ZK2 2009 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.12.2009 ZK2 2009 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichterInnen Bochsler und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder X., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nHans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts A. vom 14. Januar 2009, mitgeteilt am 5. Februar\n2009, in Sachen der Beklagten und Berufungsklägerin gegen Y. und Z., Kläger\nund Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Bieler,\nPromenade 77, 7270 Davos Platz,\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Parzellierungsvertrag vom 6./12. Juni 2006, öffentlich beurkundet am\n12. Juli 2006, vereinbarte die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle\nNr. 994 in A., bestehend aus Z, B. und X., dass ein Abschnitt der genannten\nParzelle von 597m2 abgetrennt und als neue Parzelle Nr. 1377 dem\nAlleineigentum von X. zugewiesen werde. Im selben Vertrag wurde zudem ein\nMitbenützungsrecht an der Heizungsanlage zu Gunsten der Parzelle Nr. 1377 und\nzu Lasten der Parzelle Nr. 994 vereinbart und die Kostenaufteilung für den\nUnterhalt der Heizungslage sowie deren Verbrauch geregelt.\n\nB. Am 6. März 2008 meldeten Z. und ihr Mann Y. beim Vermittleramt des\nKreises Bergell eine Klage über Fr. 16'752.30 zuzüglich 5% Zins seit dem 1.\nJanuar 2008 gegen X. an, da letztere für ihren Anteil der Betriebs- und Heizkosten\nnicht aufgekommen sei.\n\nC. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 16. April 2008\nunterbreiteten Z. und Y. die Streitsache mit Prozesseingabe vom 6. Mai 2008 fristund formgerecht dem Bezirksgericht A., wobei sie an ihrem Rechtsbegehren\ngemäss Leitschein festhielten. X. beantragte in ihrer Prozessantwort vom 12. Juni\n2008 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten\nder Kläger in Solidarhaftung.\n\nD. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher Z. und\nY. den eingeklagten Betrag auf Fr. 14'585.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 1.\nJanuar 2008 reduzierten, erkannte das Bezirksgericht A. mit Urteil vom 14. Januar\n2009, mitgeteilt am 5. Februar 2009, wie folgt:\n„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet,\nden Klägern CHF 10'837.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2008\nzu bezahlen.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF\n3'000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.-- sowie die\nvermittleramtlichen Kosten von CHF 250.-- werden der Beklagten zu\nzwei Dritteln und den Klägern zu einem Drittel auferlegt.\n3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger mit CHF 1'135.30\nausseramtlich zu entschädigen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung).“\n\nSeite 2 — 14\nE. Gegen dieses Urteil liess X. am 20. Februar 2009 Berufung an die\nZivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erklären, wobei sie die\nfolgenden Anträge stellte:\n„1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Klage sei abzuweisen.\n3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher\nKostenfolge für beide Instanzen zu Lasten der Kläger und\nBerufungsbeklagten in Solidarhaftung.“\n\nNachdem der Vorsitzende der II. Zivilkammer mit Verfügung vom 17. März 2009\ndie Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 224 Abs. 2 ZPO\nangeordnet hatte, liess X. nach erstreckter Frist am 15. Mai 2009 die schriftliche\nBerufungsbegründung einreichen. Zur Begründung machte sie geltend, es könne\nnicht von einer Geschäftsführung ohne Auftrag ausgegangen werden. Die\nRechtsgrundlage der Forderung sei vielmehr der Parzellierungsvertrag vom 6./12.\nJuni 2006. Damit fehle es jedoch an der Aktivlegitimation der Kläger, da nur die\nStockwerkeigentümergemeinschaft, vertreten durch deren Verwalter, zur\nProzessführung berechtigt wäre. Sodann sei das Haupterkenntnis des\nangefochtenen Urteils und damit auch das von der Vorinstanz unbesehen\nübernommene gegnerische Rechtsbegehren unklar und ungültig. Die Klage\nmüsse daher schon infolge mangelhafter Begründung abgewiesen werden.\nZudem fehle eine Substantiierung der zugesprochenen Forderungssumme.\n\nF. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2009 liessen Z. und Y. die Abweisung der\nBerufung unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt\nzulasten der Berufungsklägerin beantragen.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen\nUrteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n"}