1. Die Beschwerde der Q. AG wird gutgeheissen und die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 11. Februar 2009 festgestellt. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die WAG.GmbH trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 860.— (Gerichtsgebühr Fr. 700.—, Schreibgebühr Fr. 160.—). 4. Die WAG.GmbH ist verpflichtet, der Q. AG eine Verfahrensentschädigung von 700 Franken zu bezahlen. 5. Mitteilung an: