b. Die Beschwerdegegnerin wird ferner entschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Antrag des Rechtsvertreters der obsiegenden Beschwerdeführerin auf Verfahrensentschädigung ist unbeziffert geblieben, so dass die Rechtsmittelinstanz praxisgemäss den für eine sachgerechte Interessenwahrung notwendigen Aufwand schätzungsweise festlegt. Von Umfang der Rechtsschriften, den Akten, der rechtlichen Problematik und der Bedeutung der Sache ausgehend, ist eine Prozessentschädigung von 700 Franken angemessen. Seite 9 — 10 III. Demnach wird erkannt