3. Die zur Beschwerdegutheissung führende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich, womit ein Fall von Art. 12 Abs. 3 GOG vorliegt. Demgemäss kann die oder der zuständige Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden. 4.a. Das Beschwerdeverfahren und sein Ausgang haben zwar ihren Grund in einem prozessualen Fehler des Kreispräsidenten. Eine Belastung der Vorinstanz mit den Verfahrenskosten (vgl. dazu PKG 2004 Nr. 11, E. 7) erscheint hier dennoch wenig opportun, nachdem es sich die Beschwerdegegnerin – ungeachtet der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde – nicht nehmen liess, ausdrücklich die