Bei der Art von Totalversäumnissen, wie es gegenständlich vorliegt, kann es nicht die Aufgabe des Kantonsgerichts sein, die Arbeit anstelle der Vorinstanzen zu verrichten und den Gehörsanspruch im Beschwerdeverfahren umfassend zu heilen. Gegen eine erstmalige materielle Behandlung der Unzuständigkeitseinrede durch die Rechtsmittelinstanz sprechen ferner die Umstände, dass ihre Kognition beschränkt ist und mit Art. 30 Abs. 2 BV letztlich auch ein Grundrecht betroffen ist (vgl. Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 558; Hottelier, a.a.O., Rz 14).