c. Angesichts der Nichteinhaltung minimalster Anforderungen, handelt es sich gegenständlich um einen schweren Mangel. Das verfassungsmässige Recht gehört zu werden, ist zum einen formeller Natur; es stellt einen fundamentalen Verfahrensgrundsatz dar, dessen Verletzung grundsätzlich Nichtigkeit des mangelhaften Akts zur Folge hat (Michel Hottelier, Les garanties de procédure, in Thürer/Aubert/Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 50, Rz 14). Zum anderen ist der Instanzenzug nicht zu verkürzen.