01, S. 55 unten). Der Argumentationsnotstand der Beschwerdeführerin geht im Übrigen auch aus der Beschwerdeschrift hervor, in welcher sich die Beschwerdeführerin veranlasst sah, einfach sämtliche in Frage kommenden Argu- Seite 7 — 10 mente zu wiederholen. Insoweit handelt es sich beim Anfechtungsobjekt nicht um einen Richterspruch, sondern um eine Art Orakel. Damit muss sich kein Rechtsuchender zufrieden geben.