Die betroffene Beklagte wusste bis zur Vernehmlassung des Erstrichters im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise, aus welchem Grund ihre Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde. Sie war weder direkt (aus dem Anfechtungsobjekt selbst hervorgehend) noch indirekt (über die Konsultation von im Anfechtungsobjekt genannten Präjudizien) tatsächlich in die Lage versetzt, sich mit dieser Entscheidung intellektuell auseinanderzusetzen. Über die Beweggründe des Kreispräsidenten konnte die Beschwerdeführerin nur mutmassen, was ihren Rechtsvertreter anscheinend dazu veranlasst hat, beim Richter telefonisch nachzufragen (Beschwerdeschrift, act. 01, S. 55 unten).