Denn der Kreispräsident hat eben nicht in nachprüfbarer Weise auf Gesetzesbestimmungen und Präjudizien Bezug genommen, sondern bloss nicht überprüfbare Behauptungen aufgestellt. Es stellt sich nicht die Frage, ob die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet worden ist (Begründungsdichte) – sie enthält überhaupt keine Begründung. Die betroffene Beklagte wusste bis zur Vernehmlassung des Erstrichters im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise, aus welchem Grund ihre Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde.