Wird die Unzuständigkeitseinrede erhoben, ist sie stets, das heisst in jedem Verfahren konkret zu behandeln. Die Auffassung, in der Begründung gerichtlicher Entscheidungen sei die Bezugnahme auf bereits gefällte rechtskräftige Urteile in anderen Fällen ein legitimes und allseits eingesetztes Mittel, ist zwar richtig, kommt gegenständlich jedoch nicht zum Tragen. Denn der Kreispräsident hat eben nicht in nachprüfbarer Weise auf Gesetzesbestimmungen und Präjudizien Bezug genommen, sondern bloss nicht überprüfbare Behauptungen aufgestellt.