Die Beschwerdegegnerin wendet ein, das Rad sei nicht mit jedem Urteilsspruch neu zu erfinden. Vorinstanzen müssten sich nicht nochmals mit der Frage des Gerichtsstandes auseinandersetzen, wenn diese Frage bereits vom oberen Gericht abschliessend entschieden worden sei. Zur Wahrung der Rechtssicherheit sei die Bezugnahme auf bereits gefasste rechtskräftige Urteile ein legitimes und allseits eingesetztes Mittel. Die Meinung, mit bereits andernorts entschiedenen Rechtsfragen habe sich ein Richter nicht nochmals auseinanderzusetzen, ist irrig. Wird die Unzuständigkeitseinrede erhoben, ist sie stets, das heisst in jedem Verfahren konkret zu behandeln.