Denn selbst dieser Minimalanforderung vermöchte das Anfechtungsobjekt nicht zu genügen, sagt doch der Vorderrichter nicht, auf welche konkreten Präjudizien er sich beruft. Das ist die Offenlegungspflicht (vgl. dazu Steinmann, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV Rz 24; Wiederkehr, a.a.O., S. 382) verletzende Geheimjustiz. Er hätte wenigstens die Fall- beziehungsweise Publikations-Nummern namhaft machen müssen, damit sie die Beklagte konsultieren konnte. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, das Rad sei nicht mit jedem Urteilsspruch neu zu erfinden.