Seite 6 — 10 cc. Ob die Verweisung auf konkrete Präjudizien mit Angabe ihrer Fundstellen (vorliegend wären dies die Fall-Nummern oder der Jahrgang und die Nr. von Entscheidungen des Kantonsgerichts, die in der PKG publiziert wurden) und die absolute Beschränkung darauf den Ansprüchen auf angemessene Begründung einer richterlichen Entscheidung zu genügen vermag (vgl. dazu Urteil Bundesgericht 1P.69/2004, E. 1.1.3 f.), kann offen bleiben. Denn selbst dieser Minimalanforderung vermöchte das Anfechtungsobjekt nicht zu genügen, sagt doch der Vorderrichter nicht, auf welche konkreten Präjudizien er sich beruft.