aa. Die Minimalanforderungen an die Begründungspflicht sind schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, welche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen (Kneubühler, a.a.O., S. 177). bb. Angesichts des äusserst dünnen Inhalts des angefochtenen Akts, erhebt sich der Verdacht, dass der Erstrichter die Argumentationen der Beklagten zur Frage der örtlichen Zuständigkeit gar nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise sich mit ihrem Anliegen nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat. Es erscheint darum auch die Stellung der Beklagten als Subjekt im Verfahren und damit ihre Würde verletzt (Wiederkehr, a.a.O., S. 21).