Das rechtliche Gehör hat vielfältige Funktionen. Es dient unter anderem der verbesserten Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung, der Transparenz behördlicher Entscheidungen und damit ihrer Akzeptanz, sodann aber auch der Anerkennung der Stellung des Einzelnen als Subjekt des Verfahrens (Wiederkehr, a.a.O., S. 22; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 94 ff., 145, 147 f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 400 f.).