b. Die strittige Frage der örtlichen Zuständigkeit betreffend, besteht das hiesige Anfechtungsobjekt aus zwei Halbsätzen. Der erste Halbsatz (Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben) ist die Rechtsfolge – so zu sagen das Entscheiddispositiv – und der zweite Halbsatz (entsprechende Kantonsgerichtsurteile vorhanden) soll die Erwägung/Begründung sein, warum die Rechtsfolge eintritt. Um eine Begründung im Rechtssinne handelt es sich dabei allerdings nicht. Das rechtliche Gehör hat vielfältige Funktionen.