Die Begründungspflicht erheischt wohl nicht, dass sich Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen; sie dürfen sich auf die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Im Sinne einer Minimalanforderung müssen indessen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Entscheidung stützt (BGE 134 I 83 E. 4; 133 I 270 E. 3.1; René Wiederkehr, Fairness als Verfassungsgrundsatz, Bern 2006, S. 382).