Seite 5 — 10 der Entscheidung zu machen (fair-view-Gebot), um sie gegebenenfalls adäquat anfechten zu können. Dies ist naturgemäss nur möglich, wenn die betroffenen Parteien – und nota bene auch die Rechtsmittelinstanzen – sich über die Motive und Tragweite einer Entscheidung ein Bild machen können. Der einer autoritativ angeordneten Rechtsfolge zugrunde liegende Denkvorgang muss in der Begründung nachgezeichnet werden. Die Begründungspflicht erheischt wohl nicht, dass sich Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen;