2.a. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Die verfahrensmässige Pflicht, richterliche Entscheidungen, wozu neben prozesserledigenden Sachentscheidungen grundsätzlich auch Vor-, Teil- und Zwischenentscheide sowie solche vorsorglicher und prozessleitender Natur gehören, zu begründen, machen einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör aus. Der Bürger darf und muss wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.