235 ZPO sowohl den angefochtenen (Sach)Entscheid als auch das diesem vorangegangene Verfahren nennt, bezieht sich die Anforderung der Verletzung einer für die Beurteilung der Streitfrage wesentlichen Gesetzesbestimmung sowohl auf materiell-rechtliche als auch auf prozessuale Vorschriften. Eine beklagte Partei muss sich nicht vor einem örtlich unzuständigen Gericht einlassen; der Frage der örtlichen Zuständigkeit ist im Verfahren jedenfalls wesentlich. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass den gesetzlichen Bestimmungen über die Wahrung des rechtlichen Gehörs ebenso Wesentlichkeit im Sinne von Art. 235 Abs. 1 ZPO zukommt.